NIS2-Betroffenheitsprüfung 2025: Fällt Ihr Unternehmen unter die Richtlinie?
Veröffentlicht am 13. August 2026 | Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die NIS2-Richtlinie der Europäischen Union ist seit der Umsetzung in deutsches Recht durch das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) für Tausende von Unternehmen in Deutschland verbindlich. Doch noch immer wissen viele Geschäftsführer und IT-Verantwortliche nicht sicher, ob ihr Unternehmen überhaupt betroffen ist – und riskieren damit empfindliche Bußgelder.
Dieser Artikel führt Sie Schritt für Schritt durch die NIS2-Betroffenheitsprüfung und zeigt Ihnen, wie Sie anhand gesetzlicher Kriterien eindeutig feststellen, ob Ihr Unternehmen als wesentliche oder wichtige Einrichtung einzustufen ist.
Was regelt §3 NIS2UmsuCG?
Der Anwendungsbereich der NIS2-Pflichten ist in §3 NIS2UmsuCG definiert. Die Vorschrift legt fest, welche Einrichtungen als „wesentlich" oder „wichtig" gelten und damit den umfangreichen Sicherheits- und Meldepflichten des Gesetzes unterliegen. Grundlage ist die europäische NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555, die Deutschland in nationales Recht überführt hat.
Die Einstufung erfolgt anhand von zwei unabhängigen Kriteriensträngen, die beide erfüllt sein müssen:
- Sektorzugehörigkeit (Anlage 1 oder Anlage 2 des NIS2UmsuCG)
- Größenkriterien (Mitarbeiterzahl und/oder Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme)
Wer beide Kriterien erfüllt, ist betroffen – und das unabhängig davon, ob das BSI das Unternehmen aktiv kontaktiert hat oder nicht.
Schritt 1: Sektorzugehörigkeit prüfen
Anlage 1 – Sektoren mit hoher Kritikalität
Unternehmen in diesen Branchen werden als wesentliche Einrichtungen eingestuft, sofern die Größenkriterien erfüllt sind:
| Sektor | Beispiele |
|---|---|
| Energie | Strom-, Gas-, Wärme-, Wasserversorgung, Kraftstoffe |
| Verkehr | Luft-, Schienen-, Straßen-, Schifffahrt |
| Bankwesen | Kreditinstitute, Zahlungsdienstleister |
| Finanzmarktinfrastrukturen | Handelssysteme, Clearingstellen |
| Gesundheitswesen | Krankenhäuser, Labore, Pharma, Medizintechnik |
| Trinkwasser | Wasseraufbereitung und -versorgung |
| Abwasser | Abwasserbehandlung und -entsorgung |
| Digitale Infrastruktur | DNS, TLD-Registrare, Rechenzentren, Cloud-Anbieter, CDN |
| IKT-Dienste (B2B) | Managed Services Provider (MSP), Managed Security Services |
| Weltraum | Betrieb von Bodeninfrastruktur |
| Öffentliche Verwaltung | Bundes- und Landesbehörden (gesonderte Regelungen) |
Anlage 2 – Sonstige kritische Sektoren
Unternehmen in diesen Bereichen werden als wichtige Einrichtungen klassifiziert:
| Sektor | Beispiele |
|---|---|
| Post- und Kurierdienste | Paketdienstleister, Briefdienstleister |
| Abfallbewirtschaftung | Entsorgungsunternehmen |
| Chemie | Herstellung und Handel gefährlicher Stoffe |
| Lebensmittel | Großhändler, Hersteller (ab bestimmter Größe) |
| Verarbeitendes Gewerbe | Medizinprodukte, Maschinen, Fahrzeuge, Elektronik |
| Digitale Dienste | Suchmaschinen, Online-Marktplätze, soziale Netzwerke |
| Forschung | Forschungseinrichtungen (nach BSI-Festlegung) |
Wichtig: Auch wenn Ihr Unternehmen nicht in einer dieser Branchen tätig ist, können Sie durch Lieferkettenverpflichtungen oder als Auftragsverarbeiter indirekt betroffen sein. Sprechen Sie im Zweifel mit einem NIS2-Fachberater.
Schritt 2: Größenkriterien nach §3 NIS2UmsuCG
Die reine Branchenzugehörigkeit genügt nicht. Zusätzlich müssen die folgenden Schwellenwerte überschritten werden:
Wesentliche Einrichtungen (Anlage 1)
- Mitarbeiter: ≥ 250 Vollzeitäquivalente (VZÄ), oder
- Jahresumsatz: > 50 Millionen Euro und Bilanzsumme > 43 Millionen Euro
Wichtige Einrichtungen (Anlage 1 + Anlage 2)
- Mitarbeiter: ≥ 50 Vollzeitäquivalente (VZÄ), oder
- Jahresumsatz: > 10 Millionen Euro und Bilanzsumme > 10 Millionen Euro
Hinweis zu verbundenen Unternehmen: Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und des Umsatzes sind gemäß der EU-KMU-Definition die Zahlen von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen anteilig oder vollständig einzubeziehen. Konzernzugehörigkeit kann also dazu führen, dass auch kleinere Tochtergesellschaften die Schwellenwerte überschreiten.
Sonderfall: Unabhängig von der Größe betroffen
Für bestimmte Einrichtungen gelten die Größenschwellen nicht. Sie sind unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl oder ihrem Umsatz automatisch als wesentliche Einrichtungen eingestuft:
- Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste
- Qualifizierte Vertrauensdienstanbieter
- TLD-Registrare und DNS-Anbieter
- Betreiber kritischer Anlagen gemäß BSI-Kritis-Verordnung
- Einrichtungen, die als einziger Anbieter in einem Mitgliedstaat tätig sind
Schritt 3: Selbsttest – Ist mein Unternehmen betroffen?
Nutzen Sie diese Checkliste für eine erste Orientierung. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung, gibt aber eine klare Einschätzung:
✅ NIS2-Schnellcheck
Block A: Sektorzugehörigkeit
- [ ] Mein Unternehmen ist in einem der Sektoren aus Anlage 1 tätig (→ potenziell wesentliche Einrichtung)
- [ ] Mein Unternehmen ist in einem der Sektoren aus Anlage 2 tätig (→ potenziell wichtige Einrichtung)
- [ ] Keines von beidem trifft zu (→ NIS2 gilt in der Regel nicht direkt)
Block B: Größenkriterien (nur ausfüllen, wenn Block A zutrifft)
- [ ] Wir beschäftigen 250 oder mehr Mitarbeiter (VZÄ, inkl. verbundene Unternehmen) → wesentliche Einrichtung
- [ ] Wir beschäftigen 50–249 Mitarbeiter UND erzielen > 10 Mio. € Umsatz → wichtige Einrichtung
- [ ] Wir fallen unter keine der Größenschwellen → wahrscheinlich nicht direkt betroffen
Block C: Sondertatbestände
- [ ] Wir sind Betreiber einer kritischen Anlage nach KRITIS-Dachgesetz
- [ ] Wir sind qualifizierter Vertrauensdienstanbieter oder DNS-Betreiber
- [ ] Wir sind der einzige Anbieter eines kritischen Dienstes in Deutschland
Auswertung:
- Mindestens eine Frage in Block A und Block B mit „Ja" → Betroffenheitsprüfung dringend empfohlen, Compliance-Maßnahmen einleiten
- Fragen in Block C mit „Ja" → Unmittelbar betroffen, sofortiger Handlungsbedarf
- Alles mit „Nein" → Derzeit wahrscheinlich nicht direkt betroffen, aber Lieferkettenpflichten prüfen
Wesentliche vs. Wichtige Einrichtungen: Was ist der Unterschied?
Die Einstufung ist nicht nur formaler Natur – sie hat direkte Auswirkungen auf Ihre Pflichten und die Sanktionshöhe:
| Kriterium | Wesentliche Einrichtungen | Wichtige Einrichtungen |
|---|---|---|
| Sektoren | Anlage 1 (hohe Kritikalität) | Anlage 1 (mittelgroß) + Anlage 2 |
| Größe | ≥ 250 MA oder > 50 Mio. € Umsatz | ≥ 50 MA oder > 10 Mio. € Umsatz |
| Aufsicht | Proaktive Aufsicht durch BSI | Reaktive Aufsicht (anlassbezogen) |
| Max. Bußgeld | 10 Mio. € oder 2 % des globalen Jahresumsatzes | 7 Mio. € oder 1,4 % des globalen Jahresumsatzes |
| Registrierungspflicht | Ja, beim BSI | Ja, beim BSI |
| Sicherheitsmaßnahmen | Umfassend nach §30 NIS2UmsuCG | Gleichwertig, aber Aufsicht weniger intensiv |
Konsequenzen bei Nichterfüllung: Bußgelder nach §65 BSIG
Wer die NIS2-Pflichten ignoriert, riskiert erhebliche Sanktionen. §65 BSIG sieht folgende Bußgeldrahmen vor:
- Wesentliche Einrichtungen: bis zu 10.000.000 Euro oder 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist
- Wichtige Einrichtungen: bis zu 7.000.000 Euro oder 1,4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes
Besonders kritisch: Das Gesetz sieht in §65 Abs. 4 NIS2UmsuCG auch eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung vor. Geschäftsführer und Vorstände können bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz direkt in Haftung genommen werden – und auf Schadensersatz gegenüber dem Unternehmen verklagt werden.
Darüber hinaus drohen:
- Anordnungen des BSI zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen (§62 BSIG)
- Veröffentlichung von Verstößen (Naming and Shaming)
- Bei wesentlichen Einrichtungen: vorübergehendes Verbot der Ausübung von Leitungsaufgaben für verantwortliche Personen
Handlungsempfehlungen: 7 konkrete Schritte zur NIS2-Compliance
Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Unternehmen betroffen ist, sollten Sie jetzt handeln. Hier sind die wichtigsten Schritte in der richtigen Reihenfolge:
-
Betroffenheit dokumentieren: Halten Sie intern fest, auf welcher Grundlage (Sektor + Größe) Sie als wesentliche oder wichtige Einrichtung eingestuft sind. Diese Dokumentation ist bei BSI-Prüfungen relevant.
-
Beim BSI registrieren: Betroffene Einrichtungen müssen sich im BSI-Portal registrieren. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig davon, ob Sie bereits Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt haben.
-
Gap-Analyse durchführen: Vergleichen Sie Ihre bestehenden Sicherheitsmaßnahmen mit den Anforderungen aus §30 NIS2UmsuCG (Risikomanagement, Zugangskontrollen, Kryptographie, Incident Response etc.).
-
Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) aufbauen oder anpassen: Ein ISMS nach ISO 27001 oder BSI IT-Grundschutz bietet eine solide Basis für NIS2-Compliance.
-
Meldeprozesse für Sicherheitsvorfälle etablieren: Nach §32 NIS2UmsuCG gilt eine 24-Stunden-Erstmeldepflicht an das BSI bei erheblichen Sicherheitsvorfällen, gefolgt von einem detaillierten Bericht nach 72 Stunden.
-
Lieferkette einbeziehen: Prüfen Sie, ob Ihre kritischen Dienstleister und Zulieferer ebenfalls angemessene Sicherheitsmaßnahmen umsetzen (§30 Abs. 2 Nr. 4 NIS2UmsuCG).
-
Geschäftsleitung schulen und einbinden: Da die Haftung auch die persönliche Ebene betrifft, müssen Geschäftsführer und Vorstände die Anforderungen kennen und aktiv an der Umsetzung beteiligt sein.
Häufige Irrtümer bei der Betroffenheitsprüfung
Irrtum 1: „Wir sind zu klein für NIS2."
Viele Unternehmen unterschätzen die Wirkung der Konzernkonsolidierung. Wer als Tochterunternehmen eines großen Konzerns agiert, kann die Schwellenwerte gemeinsam mit dem Mutterunternehmen überschreiten.
Irrtum 2: „Wir wurden nicht vom BSI angeschrieben."
Das BSI benachrichtigt nicht alle betroffenen Unternehmen proaktiv. Die Pflicht zur Selbsteinstufung liegt beim Unternehmen selbst.
Irrtum 3: „Wir sind kein klassisches IT-Unternehmen."
NIS2 gilt für alle Sektoren aus Anlage 1 und 2 – also auch für Lebensmittelhersteller, Chemieunternehmen oder Logistikdienstleister.
Irrtum 4: „NIS2 ist dasselbe wie DSGVO-Compliance."
DSGVO und NIS2 ergänzen sich, sind aber unterschiedliche Regelwerke mit unterschiedlichen Anforderungen. DSGVO-Compliance schützt nicht vor NIS2-Verstößen.
Fazit: Jetzt handeln, bevor die Aufsicht kommt
Die NIS2-Betroffenheitsprüfung ist keine einmalige Aufgabe – sie sollte regelmäßig wiederholt werden, da sich Unternehmensgrößen, Sektorzugehörigkeiten und gesetzliche Anforderungen ändern können. Für 2025 und 2026 gilt: Das BSI intensiviert seine Aufsichtstätigkeit, und die ersten Bußgeldverfahren sind bereits angelaufen.
Ihre nächsten Schritte zusammengefasst:
- ✔ Sektorzugehörigkeit anhand von Anlage 1 und 2 NIS2UmsuCG prüfen
- ✔ Größenkriterien unter Einbeziehung verbundener Unternehmen ermitteln
- ✔ Einstufung als wesentliche oder wichtige Einrichtung dokumentieren
- ✔ BSI-Registrierung vornehmen
- ✔ Gap-Analyse und ISMS-Aufbau starten
Nächster Schritt: Betroffenheit digital prüfen und Maßnahmen steuern
Wenn Sie die Betroffenheitsprüfung strukturiert und revisionssicher dokumentieren möchten, empfiehlt sich der Einsatz einer spezialisierten NIS2-Compliance-Software. Moderne ISMS-Plattformen helfen Ihnen dabei, die Betroffenheit automatisiert zu ermitteln, Sicherheitslücken zu identifizieren, Maßnahmenpläne zu erstellen und die BSI-Registrierung vorzubereiten – alles an einem zentralen Ort, nachvollziehbar und auditierbar. Viele Tools bieten außerdem vorgefertigte Richtlinienvorlagen und Schulungsmodule, die die Einbindung der Geschäftsleitung erleichtern.
Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre NIS2-Compliance nicht dem Zufall zu überlassen – Ihre Verantwortung als Unternehmen und als Führungsperson hängt davon ab.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Compliance-Beratung. Bei konkreten Fragen zur NIS2-Betroffenheit empfehlen wir die Konsultation eines auf Cybersicherheitsrecht spezialisierten Anwalts oder des BSI-Bürger-CERT.